CE nach Betriebssicherheitsverordnung – geht das?

Von Thomas Tadday, Abteilungsleiter Maschinensicherheit, SiGeKo, Strahlenschutz, Infraserv GmbH und Co. Höchst KG
14. Juli 2025

CE für Betreiber – wie schnell bin ich dabei!

Wird der Betreiber zum Hersteller, wenn er in der Instandhaltung eines Arbeitsmittels eine Schutztür verändert, eine Stange in ein Maschinenteil einschweißt oder den Elektromotor austauschen lässt? Die Sorgenfalten werden größer, wenn man in den Bereich der prüfpflichtigen Änderungen fällt und entsprechende Maßnahmen beachten muss. Dabei sind einfache sicherheitstechnische und produktionstechnische Lösungen anzustreben.

Einleitung

Maschinen (im Betrieb auch als Arbeitsmittel bezeichnet) werden häufig umgebaut. Oft ist zu hören, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) die Bewertung eines wesentlichen oder prüfpflichtigen Umbaus vornehmen soll, obwohl diese Aufgabe eigentlich dem Unternehmer obliegt. Dem Betreiber muss klar sein, dass er oder die Person, die mit Unternehmerpflichten betraut ist, folgende generelle gesetzliche Grundsätze bewerten muss:

Rechtliche Grundlagen

Sicherheitstechnisch zu überprüfen sind:

  • 5 Abs. 3 ArbSchG: Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
  • 5 Abs. 4 ArbSchG: Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  • 6 Absatz 1 Buchstabe b ASiG: Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • 6 Absatz 1 Buchstabe d ASiG: Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie
  • 6 Absatz 2 ASiG: Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme, und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung

Vorgehen und Personenkreis

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit führt weder eine Risikobetrachtung noch eine Gefährdungsbeurteilung durch. Sie unterstützt jedoch dabei! Zu den Personen mit den entsprechenden Kenntnissen zählen Fachkräfte für Maschinensicherheit, Dienstleister, Fachpersonal und Konstrukteure mit Kenntnissen der Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung, DIN-Normen und BetrSichV.

Dann kommen die Vorgaben der vorgenannten Regelwerke zum Tragen. Nicht jede Änderung ist prüfpflichtig. Das Schaffen der richtigen Rahmenbedingungen muss das Ziel jeder Produktion bzw. Instandhaltung sein. Eine Norm konkretisiert die Anforderungen der Maschinenrichtlinie/Maschinenverordnung, aber häufig sind diese weit vom Stand der Technik entfernt, da sie veraltet sein können. Ein gesicherter Tipp- oder Jog-Betrieb von Maschinen ist heute kein Hexenwerk mehr. Mit den geeigneten Fachleuten im Bereich der Automatisierung stellt das kein Problem mehr dar. Dass aber auch eine Software nach EN 13849-1 sicher sein muss, ist vielen noch fremd. Zumal man erst einmal Automatisierer oder entsprechende Fachleute im Betrieb haben muss.

Fazit und Ausblick

Mit der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und der neuen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von Anlagen (Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung – ArbmittV) werden neue Wege erforderlich sein. Die Firmen sind aufgefordert, ihre Strukturen, Technik und Instandhaltung anzupassen, ihr Personal zu schulen und ihre Kunden vorzubereiten. Nur so kann der geforderte Stand der Technik sicher eingehalten werden.

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