Gib hier deine Überschrift ein

20.11.2024, von Jörg Ertelt 

Bis zum 19.01.2027 gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Wirtschaftsakteure weiterhin. Deshalb muss die Konformität von Maschinen zur Maschinenrichtlinie weiterhin bescheinigt werden, wenn Maschinen auf dem Markt der EU erstmalig bereitgestellt oder für den Eigengebrauch in Betrieb genommen werden sollen.

Ab 20.01.2027 gilt dann für Wirtschaftsakteure die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die am 29.06.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlich wurde und 20 Tage später in Kraft getreten ist. Vor der Inkraftsetzung musste die Maschinenverordnung allerdings korrigiert werden, weil sie falsche Gültigkeitsdaten enthalten hat. Daraus resultierte die erste, nicht rechtsverbindliche, konsolidierte Fassung: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1230.

Was ist es Wert, zur Maschinenverordnung angemerkt zu werden?

  • Es gibt noch keine harmonisierten Normen zur Maschinenverordnung (Stand Nov. 24). Die ca. 1.000 zur Maschinenrichtlinie harmonisierten Normen müssen noch auf die Maschinenverordnung umgeschrieben werden. Man darf gespannt sein, ob die Umschreibung bis zum 20.01.27 abgeschlossen sein wird.
  • Den Zopf zur Verpflichtung der Bereitstellung einer papierenen Betriebsanleitung hingegen konnte nicht abgeschnitten werden. Bei Maschinen für nichtprofessionelle Nutzer ist sie weiterhin Plicht und im B2B kann der Käufer beim Kauf darauf bestehen. Es wird zwar allenthalben getönt, dass die Lieferketten digitalisiert werden sollen – siehe in etwa die Ökodesign-Verordnung mit dem digitalen Produktpass – aber bei Maschinen haben die EU-Mitgliedsstaaten offenbar den Mut nicht aufgebracht, die Digitalisierung der Benutzerinformation ohne Einschränkung zuzulassen.
  • Positiv zu vermerken ist, dass in der Maschinenverordnung sehr klar dargelegt wird, dass unvollständige Maschinen nicht anders zu behandeln sind wie vollständige Maschinen. Abgesehen davon, dass für unvollständige Maschinen weiterhin keine Konformitätsbewertung gem. Maschinenverordnung durchgeführt und weiterhin keine CE-Kennzeichen gem. Maschinenverordnung angebracht wird. Die üblichen Ausflüchte, weshalb dies und das bei unvollständigen Maschinen nicht zu leisten sei, wie z. B. ein Typenschild, sollten damit der Vergangenheit angehören.
  • Händler und Einführer sind neben dem Hersteller und Bevollmächtigen jetzt ebenfalls adressiert und mit Pflichten belegt. Unternehmen sollten sich in diesem Zusammenhang überlegen, ob sie aus Drittstaaten Maschinen in die EU einführen. Die Pflichten der Einführer sind nahe an den Pflichten der Hersteller angesiedelt und ohne dessen Kooperation quasi nicht zu erfüllen. Besser ist es, wenn Maschinen bei einer verantwortlichen Person in der EU bezogen werden. Vor allem vor dem Hintergrund der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, die sowohl die verantwortliche Person als auch deren Pflichten in Art. 4 regelt.
  • Künstliche Intelligenz (KI) und Cybersecurity sind Gegenstand der Maschinenverordnung, allerdings eher noch auf kleiner Flamme. KI deshalb, weil die Bezüge zur KI-Verordnung naturgemäß fehlen, wurde diese doch erst im Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit entsprechenden Änderungsrechtsakten zur Maschinenverordnung muss deshalb gerechnet werden.
    Und mangels harmonisierter Normen zum Thema Cybersecurity sieht es auf diesem Gebiet aktuell noch eher mau aus. Die Funkanlagenrichtlinie versucht seit geraumer Zeit, entsprechende Cybersecurity-Normen hervorzubringen. Die Geburt der entsprechenden Normen EN 18031-X gestaltet sich allerdings als schwierig.
  • Das Thema Wesentliche Veränderung von Maschinen ist nun gesetzlich geregelt. Damit gilt einheitliches Recht in den EU-Mitgliedsstaaten bei der Beantwortung der Frage, wann eine Veränderung einer Maschine zu einer wesentlichen bzw. nicht wesentlichen Veränderung führt.

 

War es das? Natürlich nicht. Aber auf dem Deutschen Kongress für Maschinensicherheit 2025 am 25. und 26. März 2025 in Frankfurt am Main erfahren Sie mehr über Maschinenverordnung und weitere spannende Themen.

Share

News zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230