Autor: SICK GmbH
„Nach unserer Erfahrung herrscht nicht nur bei bisherigen Anwendern der MRL Unsicherheit hinsichtlich der Inhalte und Umsetzung der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, sondern auch bei denen, die durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 erstmals mit dem Thema Maschinensicherheit in Berührung kommen“, erklärt Dirk Heeren, Safety Competence Specialist & Certified Functional Safety Application Expert (SGS-TÜV Saar), SICK Vertriebs-GmbH, Düsseldorf. „Denn im Gegensatz zur MRL betrifft die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 nicht mehr nur Unternehmen und Wirtschaftakteure, die in der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 genannte Maschinen im EU-Markt herstellen, bereitstellen, in Verkehr bringen sowie in Betrieb nehmen. Dazu gehören jetzt explizit auch Händler, Online-Händler, Importeure von außerhalb der EU und Bevollmächtigte.“ Für sie alle wird die Zeit knapp – auch wenn der Stichtag im Januar 2027 noch weit entfernt scheint. Zumal es ausdrücklich keine Übergangsfrist mit paralleler Anwendung von alter Richtlinie und neuer Verordnung gibt.
Die Betrachtung der wesentlichen inhaltlichen Änderungen von der MRL zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 zeigt, dass nicht jede Art von Maschine im gleichen Ausmaß betroffen ist. Der nun definierte Begriff der „wesentlichen Veränderung“, die Gefahreneinstufung von Maschinen im Anhang 1 oder der technologisch-digitale Stand der Maschine – Stichworte „autonomes Maschinenverhalten“ und „Künstliche Intelligenz“ – haben hierauf einen erheblichen Einfluss. Zusätzlich verunsichert die Aussage, dass vor dem Stichtag 20. Januar 2027 eine Konformitätserklärung nicht möglich sei. Hierzu Dirk Heeren: „Diese Information oder eher Desinformation ist eindeutig falsch. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist als Gesetz verabschiedet und somit gültig. Betroffenen Wirtschaftsbeteiligte im Sinn der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 haben schon heute die Möglichkeit, ihre Produkte und Maschinen – parallel zur noch gültigen MRL – zugleich konform zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 auszulegen und die Konformität zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 zu erklären. Änderungen, die sich bis zum Stichtag der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 produktseitig ergeben, sind dabei beispielsweise im Lebenszyklus einer Maschine zu berücksichtigen und zu aktualisieren. Es ist daher auf jeden Fall sinnvoll, sich bereits heute mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 zu beschäftigen.“
Auch wenn die formelle und inhaltliche Überarbeitung und Harmonisierung aller relevanten A-, B- und C-Normen, wie die Praxis der Normung zeigt, erst deutlich nach dem Stichtag im Januar 2027 abgeschlossen sein dürfte – Konformitätserklärungen nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 sind schon heute möglich! „Die Einhaltung der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist grundsätzlich möglich“, so Dirk Heeren, „jedoch nicht so unkompliziert wie unter Bezugnahme auf eine harmonisierte Norm.“ Experten empfehlen, im B2B-Vertragsverhältnis eine Verpflichtung zur Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei Konstruktion und Bau von Maschinen zu vereinbaren, die dem Anhang 3 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 entsprechen. Der betroffene Wirtschaftsbeteiligte kann dann grundsätzlich die Konformität vermuten und erklären.
Die Bereitstellung von digitalen Betriebsanleitungen durch Maschinenhersteller an Geschäftskunden ist eine wesentliche Neuerung der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gegenüber der alten MRL. Dabei sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. So bestehen grundsätzlich die gleichen inhaltlichen Anforderungen an digitale Betriebsanleitungen wie bei papiergebundene Betriebsanleitungen. Zudem muss der Hersteller den Zugang zu den Daten aufzeigen. Diese müssen ihrerseits druckbar, auf Endgeräte herunterladbar und speicherbar sowie mindestens zehn Jahre nach Bereitstellen der Maschine auf dem Markt verfügbar sein. „Wie die Bereitstellung der digitalen Betriebsanleitung erfolgt, wird durch Anhang III, 1.7 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 jedoch nicht vorgegeben“, erläutert Dirk Heeren: „Sie kann beispielsweise direkt in der Maschine oder deren Bedienoberfläche implementiert werden, sie kann auf einem Datenträger übergeben, als Internet- oder Cloud-Download bereitgestellt oder über den Digitalen Zwilling der Maschine abgerufen werden.“ Für Produkte, die an Endverbraucher verkauft werden, besteht auch weiterhin die Pflicht einer Betriebsanleitung in gedruckter Form.
Eine weitere Fortentwicklung der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gegenüber der MRL besteht darin, dass jetzt verstärkt auch Gefahren aus dem Internet in der sicherheitstechnischen Auslegung von Maschinen zu berücksichtigen sind – Stichwort Cybersecurity. Denn so elegant, schnell und effizient Soft- und Firmware-Updates oder Fernüberwachungen per Web sein mögen – der Datenzugang an eine Maschine über das Einfallstor Internet birgt ohne Schutzmaßnahmen das Risiko unvorhersehbarer Manipulationen der Automatisierungs-, Steuerungs- und Sicherheitstechnik. Daher regelt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 im Anhang III, Punkt 1.1.9 neue, grundlegende Sicherheitsanforderungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Maschine als auch für den Fall möglicher Manipulationen. „Eine Umsetzung von Cyber-Security-Aspekten mag zunächst vielleicht komplex, nach Rocket-Science klingen, ist sie aber nicht“, bestätigt Dirk Heeren. „Aktuell wird eine neue Norm zu diesem Thema erarbeitet mit dem Ziel, diese rechtzeitig als harmonisierte Norm zu veröffentlichen. Zusätzlich empfiehlt sich bei der Festlegung erforderlicher Security-Niveaus und passender Umsetzungen eine ganzheitliche Herangehensweise und Abstimmung zwischen Komponentenherstellern beispielsweise von Steuerungs- und Sicherheitssystemen, Maschinenhersteller sowie Maschinenbetreibern – zumal bei Letzteren neben einer rein technologischen Lösung in der Regel auch organisatorische Maßnahmen umzusetzen sind.“
Von der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 betroffene Wirtschaftsbeteiligte sollten also schon jetzt einen Hauptfokus auf die intensive Beschäftigung mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und den damit verbundenen Änderungen legen. Gerade für die Startphase der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, in der harmonisierte Normen noch nicht wie von der MRL gewohnt zur Verfügung stehen, kann SICK interessierten Unternehmen vom Start-up über KMUs bis zu Konzernen technisch passende Lösungen und Unterstützung für eine rechtssichere Anwendung der MRL und Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bieten.



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